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   BSG, 29.10.1968 - 4 RJ 421/67   

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https://dejure.org/1968,3286
BSG, 29.10.1968 - 4 RJ 421/67 (https://dejure.org/1968,3286)
BSG, Entscheidung vom 29.10.1968 - 4 RJ 421/67 (https://dejure.org/1968,3286)
BSG, Entscheidung vom 29. Oktober 1968 - 4 RJ 421/67 (https://dejure.org/1968,3286)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ansprüche der geschiedenen Frau - Angemessener Unterhalt - Unterhalt im Todeszeitpunkt

Papierfundstellen

  • BSGE 28, 267
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 27.06.1963 - GS 5/61

    Hinterbliebenenrente - Unterhaltsleistungspflicht des Vestorbenen im Zeitpunkt

    Auszug aus BSG, 29.10.1968 - 4 RJ 421/67
    Die Wirkungen dieses Vollstreckungstitels hätte der Versicherte aber nach den Grundsätzen der §§ 323, 767 ZPO beseitigen können, nachdem er im Jahre 1962 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und nur noch auf seine Altersrente angewiesen war (vgl. Beschluß des Großen Senats des BSG vom 27. Juni 1963 - BSG 20, 1).
  • BSG, 24.11.1976 - 9 RV 208/75
    Das LSG hat nicht die erforderlichen Tatsachen für eine Entscheidung über die einzelnen Voraussetzungen der Unterhaltsverpflichtung des K. aus 5 58 Abs. 1 EheG zur Zeit seines Todes (BSGE 54, 107, 110 = SozR Nr. 6 zu 5 42 BVG; BSGE 57, 287, 290 = SozR 5400 5 42 Nr. 4) festgestellt: zu den Lebensverhältnissen der Ehegatten zur Zeit der Scheidung (für die Rentenversicherung: BSG SozR Nr. 16 zu 5 1265 EVO; für die Kriegsopferversorgung: BSG 10.6.1976 - 10 RV 159/75 ), fortentwickelt bis zum Todeszeitpunkt (für die Rentenversicherung: BSGE 28, 267 = SozR Nr. 47 zu 5 1265 EVO; BSG SozR 2200 5 1265 Nr. 8; für die Kriegsopferversorgung: BSGE 54, 109, 110), denen der zu gewährende Unterhalt angemessen sein muß; zur Leistungsfähigkeit des K. (5 59 Abs. 1 EheG; für die Rentenversicherung: BSGE 27, 1 qq.
  • BSG, 26.09.1975 - 12 RJ 248/74

    Witwe - Versorgungsansprüche - Änderung der Rangfolge - Unterhaltsverzicht -

    Der in dieser Weise für die Zeit der Scheidung als angemessener Unterhalt der Klägerin festzustellende Betrag ist mit Hilfe des Lebenshaltungsindexes auf die Zeit der Rentenkürzung, also auf den 1. Dezember 1969 zu projizieren (BSGE 28, 267 = SozR Nr. 47 zu 5 1265 RVG).
  • BSG, 05.02.1969 - 11 RA 102/68
    SozR Nr" 16 zu 5 1265 RVG und vom 290 Oktober 1968, 4 RJ 421/67)° Möglicherweise hätte der Versicherte der Klägerin "zur Zeit des Todes" auch nur Unterhalt in dem sich aus 5 59 EheG ergebenden Umfang zu leisten gehabto Bei der Prüfung der Haierhalieäähislwii des .Yereis:beriea dessen Gesamteinkommen nach den Feststellungen des LSG in den Monaten Januar und Februar 1966 (bis zum Beginn der zu seinem Tode führenden Krankheit) ebenso wie im Jahre 1965 mehr als DM monatlich.
  • BSG, 27.03.1984 - 5a RKn 19/83
    Zur Bestimmung des Unterhaltsanspruchs zur Zeit des Todes sind die ehelichen Lebensverhältnisse zur Zeit der Scheidung auf den Zeitpunkt des Todes des Versicherten zu übertragen (vgl BSGE 28, 267 : SozR Nr "7 zu 5 1265 Reichsversicherungsordnung -RVO-).
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